ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Einfuhren aus dem Drittland nach Deutschland werden durch die Zollbehörden überwacht. Eine Steuerpflicht besteht dann, wenn die Ware zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einfuhr auch steuerfrei sein.
Der Beitrag zeigt die Verbuchung der steuerpflichtigen und der steuerfreien Einfuhr.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
3200 | Wareneingang |
3559 | Steuerfreie Einfuhren |
1.2 SKR 04
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1800 | Bank |
5200 | Wareneingang |
5559 | Steuerfreie Einfuhren |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze der Einfuhr
Werden Gegenstände aus dem Drittland in das Inland eingeführt, führt dies zu einem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Zollrechtlich wird die Ware dann zum freien Verkehr abgefertigt. Die Besteuerung der Einfuhr und die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer setzen voraus, dass der Gegenstand im Inland verbleibt. Dies richtet sich nach zollrechtlichen Vorschriften.
Waren, die lediglich im Wege der Durchfuhr (sog. Transitware) oder zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung (sog. vorübergehende Verwendung) in das Inland gelangen, werden vom Einfuhrtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht erfasst.
S. Einfuhren werden vom Zoll mit dem IT-Verfah...