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Umsatzsteuer | Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum innergemeinschaftlichen Ausland
(1) Um eine steuerpflichtige Lieferung ausführen zu können, muss der Lieferer selbst tatsächlich Verfügungsmacht innehaben. (2) Für einen Übergang der Verfügungsmacht ist zivilrechtlicher (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz nicht erforderlich, die (innere) Vorstellung von Sachbeteiligten ohne Feststellung entsprechender objektiver Umstände ist nicht hinreichend (Bezug: § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG; Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL).
Im Urteilsfall war streitig, ob ein Kran an die Klägerin i. S. des § 3 Abs. 1 UStG geliefert worden ist und ob sie ihn weitergeliefert hat. Zwar können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung geliefert werden, z. B. wenn dem „Lieferer“ die Befähigung, rechtlich über die Gegenstände zu verfügen, fehlt, so der BFH unter Verweis auf das BStBl 2014 II S. 203BStBl 1975 II S. 622