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BMF | Umsetzung der zweiten Stufe des Digitalpakets
Die zweite Stufe des sog. Digitalpakets, insbesondere in Bezug auf Fernverkäufe von Gegenständen sowie die Erbringung von Dienstleistungen an Privatpersonen und bestimmte andere Abnehmer, trat in Teilen (§ 18i–§ 18k UStG) bereits zum in S. 343Kraft, so dass eine Registrierung zu diesen besonderen Besteuerungsverfahren möglich wird. Die neuen Vorschriften – insbesondere ihr materiell-rechtlicher Teil – werden im Wesentlichen aber erst zum anwendbar. Obwohl das BMF in seinem Schreiben in weiten Teilen die gesetzlichen Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes und der MwStVO wiederholt, finden sich auch zahlreiche Ausführungen zur Auslegung der neuen Regelungen: So [i]Anpassung des UStAE an die Änderungen durch die zweite Stufe des Digitalpakets mit praktischen Beispielen geht das BMF z. B. auf die Frage ein, wann der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. des § 3 Abs. 3a UStG die Lieferung eines...