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Stromlieferung als selbständige Hauptleistung neben steuerfreier Vermietung
Mit Urteil v. (11 K 201/19) hatte das Niedersächsische FG zur Frage zu entscheiden, ob die Lieferung von selbst erzeugtem Strom im Rahmen der Vermietung von Wohnraum eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellt oder es sich um zwei voneinander unabhängige selbständige Leistungen handelt. Dabei hatte das Niedersächsische FG die Möglichkeit, sich gegen die derzeitige Verwaltungsauffassung zu positionieren, die unter Beachtung neuerer EuGH- und BFH-Rechtsprechung mittlerweile als überholt betrachtet werden kann. Diese Möglichkeit nutzte das Niedersächsische FG vorliegend aus und formte die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne einer Aufteilung der Leistungen weiter aus.
I. Leitsatz
Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen.
II. Sachverhalt
Der Kläger im Streitfall erbringt Vermietungsleistungen aus der Vermietung eines neu gebauten Mehrfamilienhauses und eines Doppelhause...