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Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung – Praxishinweise und steuerliche Implikationen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1300Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. sieht ein sog. Optionsmodell vor. In der Unternehmenspraxis ist es von großer Relevanz, sich bereits vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Optionsmodell und den bestehenden Anwendungsfragen auseinanderzusetzen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Optionsmodell nach § 1a KStG-E
[i]Wahlrecht für Personenhandels- und PartnerschaftsgesellschaftenDas Optionsmodell nach § 1a KStG-E soll Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ein Wahlrecht einräumen, sich wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Ein zivilrechtlicher Umwandlungsakt findet dabei nicht statt.
[i]„Sachlicher“ AnwendungsbereichDie Option soll für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen gelten. Auch die GewSt wird ausdrücklich in das Optionsmodell einbezogen. Auf die ErbSt oder GrESt schlägt die Option damit nicht durch. Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung soll als Formwechsel i. S. der §§ 1, 25 UmwStG gelten. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Einbringung nach § 20 UmwStG nur steuerneutral erfolgen kann, wenn auch sämtliches Sonderbetriebsvermögen der ...