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BGH 03.03.2021 XII ZR 92/19, NWB 17/2021 S. 1216

AGB | Bedeutung einer sog. Vollständigkeitsklausel

Mit einer sog. Vollständigkeitsklausel (z. B. „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.“) bestätigen die Vertragsparteien nur, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen ihnen vereinbarten Regelungen bezüglich des Vertragsgegenstands enthält. Aus dem Umstand, dass die Parteien eine Vollständigkeitsklausel in den schriftlichen Vertrag aufgenommen haben, kann aber nicht auf einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, mit Abschluss des schriftlichen Vertrags von bestimmten mündlichen Absprachen aus dem Stadium der vertragsanbahnenden [i]Schmalbach, Allgemeine Geschäftsbedingungen, infoCenter, NWB EAAAB-03341 Verhandlungen abrücken zu wollen.

Anmerkung:

Vollständigkeitsklauseln geben lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wieder, lassen jedoch dem Vertragspar...