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Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG
Anmerkungen zum
Mit Datum vom wurde das finale BMF-Schreiben zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d KStG) veröffentlicht. Der nachfolgende Beitrag stellt ausgewählte Aspekte des BMF-Schreibens dar und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.
Welche Zweifelsfragen werden durch das BMF-Schreiben gelöst?
Welche Zweifelsfragen bleiben offen?
Wie ist die Grundrichtung des BMF-Schreibens?
I. Einleitung
[i]Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften (§§ 8c, 8d KStG), Grundlagen, NWB QAAAE-69367 Hackemann, in: Mössner/Seeger/Oellerich, KStG, § 8d, NWB ZAAAG-95615 Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften wurde § 8d KStG als weitere Ausnahme zum Verlustuntergang nach § 8c KStG eingeführt. Auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge ist § 8d KStG entsprechend anzuwenden (§ 10a Satz 10 GewStG). § 8d KStG findet grds. erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem Anwendung (§ 34 Abs. 6a KStG, § 36 Abs. 2c GewStG).
Die Ausnahmeregelung des § 8d KStG stellt auf Unternehmen ab, die weder die Voraussetzungen der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG) noch der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG) erfüllen, bei denen für die Unternehmensfinanzierung aber häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird. In solchen Fällen könne es laut Gesetzesbegründung vorkommen, dass der Wegfall nicht genutzter Verluste aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich erscheint.
Als wesentliche Voraussetzung für die antragsgebundene Inanspruchnahme des § 8d KStG muss die Körperschaft eine bestimmte Zeit vor dem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten und diesen auch nach dem Anteilseignerwechsel fortführen („fortführungsgebundener Verlustvortrag“). Insbesondere das Tatbestandsmerkmal „denselben Geschäftsbetrieb unterhalten“ führt in der Praxis zu einer Vielzahl von ungeklärten Anwendungs- und Auslegungsfragen, die im steuerlichen Schrifttum kontrovers diskutiert werden. Der Anwendungsbereich des § 8d KStG ist weiter eingeschränkt, indem z. B. Organträger oder Mitunternehmer explizit von § 8d KStG ausgeschlossen sind.
Das zum Verlustabzug für Körperschaften (§ 8c KStG) ersetzte das BMF-Schreiben zu § 8c KStG vom und geht auf die zwischenzeitlich eingeführte Stille-Reserven- und Konzernklausel ein, enthält jedoch keine Ausführungen zu § 8d KStG. Nunmehr wurde vom BMF mit Datum vom das finale BMF-Schreiben zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG veröffentlicht.
Der nachfolgende Beitrag stellt das BMF-Schreiben zu § 8d KStG zunächst im Überblick dar, um sodann ausgewählte Aspekte des BMF-Schreibens zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG detaillierter zu untersuchen, S. 350sie einer kritischen Würdigung zu unterziehen und mögliche Auswirkungen aufzuzeigen. Die Gliederungssystematik des Beitrags folgt dem BMF-Schreiben.
II. BMF-Schreiben im Überblick
Das 37seitige BMF-Schreiben enthält acht Kapitel mit insgesamt 80 Randnummern. Damit nimmt das BMF-Schreiben zur Ausnahmeregelung des § 8d KStG einen deutlich größeren Umfang ein als das BMF-Schreiben zur Grundnorm des § 8c KStG vom (69 Randnummern auf 18 Seiten). Dies verdeutlicht bereits die vorhandene Komplexität und Auslegungsbedürftigkeit von § 8d KStG.