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NWB-EV Nr. 5 vom Seite 157

Erbrechtliche Auslegungsvereinbarungen

Instrument der postmortalen Gestaltung der Vermögensnachfolge

Dr. Rüdiger Werner

Nach dem Eintritt des Erbfalls besteht bei den Nachlassbeteiligten häufig Unklarheit über die Rechtslage, weil die vom Erblasser errichtete letztwillige Verfügung unklar ist. Den Nachlassbeteiligten steht es in diesem Fall frei, sich auf eine bestimmte und damit auf den Inhalt einer letztwilligen Verfügung zu einigen. Wird durch den Vertrag nach § 779 Abs. 1 BGB Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt, spricht man vom Erbvergleich, ansonsten von einem erbrechtlichen Auslegungsvertrag. Durch einen solchen Vertrag können zum einen Erbstreitigkeiten einvernehmlich gelöst werden. Zum anderen eröffnet eine solche Vereinbarung in gewissen Grenzen noch nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit zur erbschaftsteuerlichen Gestaltung. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die zivil- und erbschaftsteuerlichen Voraussetzungen einer solchen Vereinbarung.

Kernaussagen
  • Ein erbrechtlicher Auslegungsvertrag bindet grundsätzlich nur die Parteien. Diese werden verpflichtet sich so zu stellen, als sei die vereinbarte Auslegung die zutreffende. Auch wenn Gerichte durch den Auslegungsvertrag grundsätzlich nicht gebunden werden, geht von dera...