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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1155/15

Gesetze: FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 64 Abs. 1, FGO § 90a Abs. 2 S. 1

Wirksamkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung nur bei eigenhändiger Unterschrift

keine Wiedereinsetzung bei erst kurz vor Fristablauf gestelltem, nicht eigenhändig unterzeichneten Antrag auf mündliche Verhandlung

Leitsatz

1. Für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erhalt eines Gerichtsbescheids gilt die für die Klageerhebung vorgesehene Schriftform des § 64 Abs. 1 FGO entsprechend, d. h., der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. , 3 K 1160/06, EFG 2011 S. 897).

2. Geht der nicht unterschriebene Antrag auf mündliche Verhandlung erst zwei Arbeitstage bzw. vier Kalendertage vor Ablauf der Monatsfrist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO beim Finanzgericht ein, hätte dieses bei einem ordnungsmäßen Geschäftsgang den Kläger nicht mehr so rechtzeitig auf die fehlende Unterschrift hinweisen können, dass der Mangel innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit ohne Weiteres hätte behoben werden können. Dem Kläger ist in diesem Fall keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung eines wirksamen Antrag auf mündliche Verhandlung zu gewähren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAH-77064

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