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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 15 | Gewerbebetrieb: Betreuung behinderter und suchtkranker Menschen durch eine Diplomsozialarbeiterin

Eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe behinderte und kranke Menschen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, erbringt keine erzieherische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Sie ist daher gewerblich tätig. Sie hat auch keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung für ambulante Pflegeeinrichtungen gem. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG, wenn sie keine ausgebildete Pflegefachkraft ist.

Interessant ist auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit.

Im Streitfall betreute eine Diplomsozialarbeiterin Erwachsene mit einer psychischen Erkrankung, mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung sowie mit einer chronischen Suchterkrankung. Sie unterstützte ihre Klienten bei einer selbstbestimmten Lebensführung und bediente sich dabei der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte.

Wie schon das FG Köln als Vorinstanz ist auch der VIII. des BFH zu dem Ergebnis gelangt: Die Diplomsozialarbeiterin ist nicht erzieherisch tätig. Es handelt sich somit nicht um freiberufliche Einkünfte, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die höchsten deutschen Steuerrichter haben deutlich gemacht: Über...