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Progressionsvorbehalt ohne steuerliche Ansässigkeit in Österreich
Die Beachtung des Progressionsvorbehalts in der internationalen steuerrechtlichen Beratung ist hinlänglich bekannt. In Verbindung mit Österreich ergibt sich durch ein Judikat des österreichischen Bundesfinanzgerichts (BFG) eine wesentliche Änderung, die nun Eingang in die Verwaltungspraxis findet und für die steuerliche Beratung unverzichtbar erscheint.
I. Die Idee des Progressionsvorbehalts
Der Progressionsvorbehalt ist gemäß OECD-Musterabkommen 2017, regelmäßig eine Folge der Befreiungsmethode im Internationalen Steuerrecht, das Doppelbesteuerung zwischen zwei Staaten vermeiden soll. Der Progressionsvorbehalt kommt dabei zur Anwendung, um einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Welteinkommensprinzips mit Einkünften aus verschiedenen Staaten nicht besser zu stellen als einen unbeschränkt Steuerpflichtigen, der alle seine Einkünfte aus nur dem Ansässigkeitsstaat bezieht.
II. Bisherige Verwaltungspraxis
Die bisherige österreichische Verwaltungspraxis hat den Progressionsvorbehalt nur dann auf Steuerpflichtige angewandt, wenn diese ihre steuerliche Ansässigkeit in Österreich haben. Waren somit mehrfache Wohnsitze (etwa in Deu...