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NWB Nr. 16 vom Seite 1075

Einkommensteuererklärung 2020

Allgemeine Veranlagungshinweise und Erläuterungen zu den Vordrucken 2020

Norbert Sowinski

[i]Hillmoth/Mann/Anemüller, Steuerrecht aktuell Spezial Steuererklärungen 2020, NWB Verlag Herne 2021, ISBN: 978-3-482-67416-7, lieferbar ab Mai 2021 Seit mehr als einem Jahr begegnet uns „Corona“ nun in allen Lebenslagen. Da ist es kein Wunder, dass auch die Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 von diesem Thema nicht unverschont geblieben sind und mit einer neuen „Anlage Corona-Hilfen“ aufwarten. Während dieses Thema eher negativ besetzt ist, gibt es aber durchaus auch positives von den Vordrucken zu berichten. Die noch beim letzten Veranlagungszeitraum bemängelte systematische Schwäche der „Anlage R“ wurde von den Vordruckdesignern behoben. Zwar auch hier auf Kosten von zwei weiteren Anlagen, aber letztlich zum Vorteil des im Regelfall anzutreffenden Empfängers [i]NWB Steuer 2020, Profi-Steuererklärungssoftware für den VZ 2020, CD-Version, NWB Verlag Herne 2021, ISBN: 978-3-482-67323-8einer inländischen gesetzlichen Rente. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen, die sich bei der Gestaltung der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 ergeben haben. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung sowie die Erläuterung wesentlicher Neuerungen, die sich gegenüber dem letzten Veranlagungszeitraum aus Gesetzesänderungen, neuen Verwaltungsvorschriften oder der aktuellen Rechtsprechung ergeben haben und für die Erstellung der Einkommensteuererklärung relevant sein können, runden den Beitrag ab. S. 1076

I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2020

1. Erklärungspflichten

a) Arbeitnehmer

[i]Wenning, Arbeitnehmer, infoCenter, NWB DAAAB-05654 Arbeitnehmer, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese „Veranlagungsgründe“ sind im Einzelnen in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG und § 39e Abs. 5a EStG beschrieben. Kommt keiner der genannten „Veranlagungsgründe“ in Betracht, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Einkommensteuer-Veranlagung zu beantragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Hinweis:

[i]Anhebung der Betragsgrenzen in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStGAls Folge der Anhebung des Grundfreibetrags (s. unten I, 4) wurden die in den Veranlagungstatbeständen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG enthaltenen Betragsgrenzen für den Veranlagungszeitraum 2020 angehoben. S. 1077

b) Andere Personen

Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt.

c) Erklärungspflicht bei Bezug von steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben

Bezieht eine Person steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat sie diese in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Insoweit besteht eine Veranlagungspflicht, unabhängig von § 46 Abs. 2 EStG und unabhängig von der Höhe der erzielten Kapitalerträge (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG).