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Gewerbesteuererklärung 2020
Aktuelle Entwicklungen und Hilfestellungen zum Ausfüllen des amtlichen Formulars
Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen Überblick über wesentliche Entwicklungen des Gewerbesteuerrechts (insbesondere im Verlauf des Jahres 2020) und gibt Hilfestellungen für die Anfertigung der Gewerbesteuererklärung 2020. Die Gliederung orientiert sich am Aufbau der amtlichen Formulare für die Gewerbesteuererklärung und für die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) finden Sie unter NWB AAAAH-75907
die Erklärungsvordrucke für die Gewerbesteuer 2020.
I. Gewerbesteuererklärung
1. Allgemeine Angaben
a) Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach
[i] Zeilen 1-23Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn es sich um ein gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 EStG handelt.
[i] Zeilen 24, 25Die Gewerbesteuerpflicht beginnt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister; bloße Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht (vgl. ausführlich zu Vorbereitungshandlungen NWB IAAAH-51687). Sie endet mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit.
Für Kapitalgesellschaften und verwandte Rechtsformen wird gem. § 2 Abs. 2 GewStG gesetzlich unterstellt, dass die gesamte Tätigkeit, d. h. auch die Vorbereitungs- und Abwicklungstätigkeit, gewerblich ist.
aa) Besonderheiten bei Einzelunternehmen
[i]Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten des EStGIm Rahmen der Gewerbesteuerpflicht eines Einzelunternehmens (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) ist die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit zur selbständigen Tätigkeit S. 1153gem. § 18 EStG insbesondere dann problematisch, wenn der Steuerpflichtige keinen Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, sondern einen „ähnlichen“ Beruf ausübt. Regelmäßig scheitert der Steuerpflichtige mit der Argumentation, eine bestimmte berufliche Tätigkeit sei einem der Katalogberufe ähnlich. Streitanfällig ist weiterhin die Frage, wann ein Grundstückshandel den Bereich der Vermögensverwaltung verlässt und als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist (vgl. zur sog. Drei-Objekt-Grenze BStBl 2004 I S. 434).
[i]Mehrere BetriebeUnterhält ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art, liegt eine entsprechende Vielzahl von Gewerbebetrieben vor. Für jeden dieser Betriebe ist eine eigene Gewerbesteuererklärung abzugeben. Auch gilt der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG für jeden Betrieb.