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BBK Nr. 9 vom

Ermittlung der Herstellungskosten bei Unterbeschäftigung

Gestaltungsspielräume bei der notwendigen Eliminierung von Leerkosten

Prof. Dr. Karin Breidenbach

In der aktuellen Situation der pandemiebedingten Unterauslastung von Kapazitäten in zahlreichen Unternehmen ist bei der Ermittlung der Herstellungskosten insbesondere auf die Begrenzung nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB zu achten. Berücksichtigt werden dürfen demnach nur angemessene und produktionsbezogene Teile der Gemeinkosten, d. h. Kosten für Produktionsausfälle oder Leerkosten sind zu eliminieren. Aber: Welche Gemeinkosten sind „angemessen“ in diesem Sinne und was ist eine „normale“ Kapazität? Wie können die Leerkostenanteile konkret ermittelt werden und welche Ermessensspielräume bieten sich hierbei?

I. Begrenzung der Gemeinkostenanteile in den Herstellungskosten auf „angemessene Teile“

Nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB gehören zu den Herstellungskosten „angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.“ Angemessen sind die Teile der Herstellungskosten, die für die Herstellung eines Guts entstanden sind.

Damit fallen folgende Aufwendungen grundsätzlich nicht unter den Herstellungskostenbegriff:

  • Nicht betriebliche, periodenfremde und außerordentliche Aufwendungen (aus Sicht de...