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FG Bremen 27.08.2020 1 K 104/17 (3), BBK 9/2021 S. 404

Bilanzierung | Bilanzierung von Verpflichtungen für die Dauergrabpflege durch eine Gärtnerei

Schließt eine Friedhofsgärtnerei Dauergrabpflegeverträge über jeweils mehrere Jahre ab und vereinnahmt sie das Geld bei Abschluss des Vertrags, ist die Zahlung als Passiv-RAP zu erfassen und über die Dauer des Grabpflegevertrags linear aufzulösen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. § 250 Abs. 2 HGB).

Das [i]Lineare Auflösung des Passiv-RAP FG sprach sich für eine lineare Auflösung des Passiv-RAP aus, weil die vereinbarte Gegenleistung auch linear berechnet worden war: Die Gärtnerei ermittelte nämlich einen Preis für ein Jahr und multiplizierte ihn mit der Anzahl der Jahre, für die der Vertrag gelten sollte. Die Bildung einer Rückstellung wegen möglicher künftiger Kostensteigerungen lehnte das FG ab, weil drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 5 Abs. 4a EStG in der Steuerbilanz – anders als in der Handelsbilanz – nicht durch eine Rückstellung abge...