§ 44 a EStG; Ausstellung von Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsbescheiden
Mit (BStBl 2002 Teil I S. 550) wird eine neue weitere Nachweismöglichkeit für die Befreiung von der Abzugsverpflichtung bei Kapitalerträgen eingeführt.
Bisher war nach dem die Berechtigung eines Schuldners von Kapitalerträgen (in der Regel eine Bank), keinen Steuerabzug vornehmen zu müssen, durch Vorlage eines Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Nichtveranlagungs-(NV)-Bescheinigung oder des Freistellungsbescheids nachzuweisen.
Bei Kapitalerträgen, die ab dem zufließen, kann die Freistellung von der Abzugsverpflichtung nun nachgewiesen werden durch
das Original oder
eine amtlich beglaubigte Kopie des Originals oder
(neu!) eine einfache Kopie des Originals, auf der der Bankmitarbeiter vermerkt, dass das Original vorlag.
Die drei Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander. Wie der Nachweis geführt wird, entscheidet der Steuerpflichtige bzw. der zum Abzug Verpflichtete.
Klarstellend wurde daher im BMF-Schreiben ein Hinweis aufgenommen, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf die von ihm benötige Anzahl von Ausfertigungen bzw. beglaubigten Kopien hat. Da die Banken möglicherweise von der neuen Nachweisregelung durch einfache Kopie zunächst nur zurückhaltend Gebrauch machen werden, sind auf Wunsch der Steuerpflichtigen Mehrfertigungen oder kostenlos beglaubigte Kopien der NV-Bescheinigung bzw. des Freistellungsbescheids zu erteilen.
Außerdem enthält das BMF-Schreiben einen (klarstellenden) Hinweis, dass eine Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nur mit einer NV-Bescheinigung (denkbar für kleine Körperschaften und sog. Dauerüberzahler) beantragt werden kann. Ein Freistellungsauftrag ist, auch wenn die Kapitalerträge im Veranlagungsverfahren steuerfrei sind, nicht ausreichend.
Eine NV-Bescheinigung benötigen im Übrigen auch steuerbefreite Körperschaften, falls diese einen Antrag auf Kapitalertragsteuer-Erstattung stellen. Für einen solchen Antrag genügt der Freistellungsbescheid nicht.
Das regelt zwar ausdrücklich nur das Nachweisverfahren für Körperschaften. Soweit die Regelungen auch für natürliche Personen anwendbar sind, gelten die getroffenen Aussagen ebenso für diesen Personenkreis.
OFD
Karlsruhe v. - S
2299a - A - St 335
Fundstelle(n):
NWB EN 1082/2002
GAAAA-78758