Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit durch das Gesetz vom (BGBl 2021 I S. 237)
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 des EGAO in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2021 I S. 237) [1] um fünf bzw. sechs Monate verlängert.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
I. Verlängerung der Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO)
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen - vorbehaltlich des § 149 Absatz 4 AO - regulär spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) regulär bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. § 108 Absatz 3 AO ist zu beachten.
Nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO tritt in den vorgenannten Fällen – allerdings nur für den Veranlagungszeitraum 2019 - an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der und in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO an die Stelle des der . Die Erklärungsfrist wurde damit in beratenen Fällen einmalig um sechs Monate (bzw. fünf Monate bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr) verlängert. Die gesetzliche Fristverlängerung ist von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich. Diese gesetzlichen Fristverlängerungen gelten nicht in den Fällen, in denen Steuer-/Feststellungserklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 mit einer Anordnung nach § 149 Absatz 4 AO „vorab angefordert“ wurden.
Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen in beratenen Fällen können gemäß § 109 Absatz 2 AO nur verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung über den bzw. hinaus sind die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grundsätze zu beachten. Die Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einer Fristverlängerung über den bzw. hinaus rechtfertigen.
Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO (und ggf. darüber hinaus nach § 109 Absatz 2 AO) verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Absatz 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags scheidet daher von vorne herein aus. Die Überschreitung der in § 152 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AO genannten Frist ist daher unerheblich.
Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über den bzw. hinaus (ggf. rückwirkend) verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Absatz 1 und 2 AO vor. Nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AO ist in diesem Fall ein Verspätungszuschlag - grundsätzlich von Amts wegen - festzusetzen (gebundene Entscheidung). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht in diesem Fall nach § 152 Absatz 3 AO nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:
die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.
II. Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 AO)
Die gesetzliche Verlängerung der Erklärungsfrist gilt nicht für die in § 149 Absatz 3 AO genannten Steuer- und Feststellungserklärungen, die vom Steuerpflichtigen selbst erstellt werden (nicht beratene Fälle). Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind in diesen Fällen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 AO - vorbehaltlich anderweitiger abweichender gesetzlicher Bestimmungen - spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. § 108 Absatz 3 AO ist zu beachten.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Steuer- bzw. Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, nach § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt. § 108 Absatz 3 AO ist zu beachten.
Die Erklärungsfrist kann in den vorgenannten Fällen nach § 109 Absatz 1 Satz 1 AO - im Regelfall auf Antrag - verlängert werden. Dabei ist unerheblich, ob bzw. inwieweit der Steuerpflichtige die Fristverletzung verschuldet hat oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob es unbillig wäre, die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Die Finanzbehörde kann eine Fristverlängerung in den vorgenannten Fällen nach § 109 Absatz 1 Satz 2 AO auch rückwirkend gewähren, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Durch eine rückwirkende Fristverlängerung werden durch den Fristablauf bereits eingetretene Rechtsfolgen wieder beseitigt.
Wird die Erklärung vor Ablauf der (ggf. nach § 109 Absatz 1 AO verlängerten) Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Absatz 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags scheidet daher von vornherein aus.
Wird die Erklärung erst nach Ablauf der (ggf. nach § 109 Absatz 1 AO verlängerten) Erklärungsfrist, aber vor Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt) „verspätet“ abgegeben und wurde die Erklärungsfrist auch nicht rückwirkend verlängert, kann nach § 152 Absatz 1 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (Ermessensentscheidung).
Wird die Erklärung aber erst nach Ablauf der (ggf. nach § 109 Absatz 1 AO verlängerten) Erklärungsfrist und auch nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt) abgegeben, liegt eine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Absatz 1 und 2 AO vor. Zur Festsetzung des Verspätungszuschlags gelten die gleichen Grundsätze wie unter I. dargestellt.
III. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)
Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO („Vollverzinsung“) beginnt nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO allgemein 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf nach § 233a Absatz 2 Satz 2 AO regulär erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen.
Nach Artikel 97 § 36 Absatz 2 EGAO beginnt der „allgemeine“ Zinslauf der Vollverzinsung abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 AO - nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am . In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO beginnt der „besondere“ Zinslauf - ebenfalls nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am . Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeit gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.
BMF v. - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 615
DB 2021 S. 876 Nr. 17
DStR 2021 S. 922 Nr. 16
FR 2021 S. 559 Nr. 11
GStB 2021 S. 19 Nr. 6
GmbH-StB 2021 S. 190 Nr. 6
GmbHR 2021 S. 619 Nr. 11
CAAAH-76255
1 BStBl 2021 I S. 263