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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 1698/22

Gesetze: AO § 109; AO § 149 Abs. 3; AO § 152 Abs. 2 Nr. 1; AO § 152 Abs. 3 Nr. 1; AO § 152 Abs. 4; AO § 152 Abs. 7; AO § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; AO § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4; EGAO Art. 97 § 36 Abs. 1

Verspätungszuschlag: Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung – Überschreitung der verlängerten Steuererklärungsfristen aufgrund der Corona-Pandemie – Abgrenzung zur Fristverlängerung durch das FA – Selbstbindung der Verwaltung durch die FAQ „Corona“ (Steuern) – Verfassungsmäßigkeit der Zuschlagsberechnung bei der gesonderten Einkünftefeststellung

Leitsatz

  1. Ein Verspätungszuschlag ist auch dann gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung festzusetzen, wenn eine Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019 erst nach dem Ablauf der aufgrund der Corona-Pandemie bis zum gewährten gesetzlichen Fristverlängerung eingereicht wird.

  2. Die Rückausnahme im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO, wonach ein Verspätungszuschlag nach Gewährung einer Fristverlängerung nur aufgrund einer Ermessensentscheidung festgesetzt werden darf, greift nur bei vom Finanzamt bewilligten individuellen Fristverlängerungen ein.

  3. Auch aus der in Abschnitt II.7 der FAQ „Corona“ (Steuern) vom für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorgesehenen Einzelfallprüfung ergibt sich kein Anspruch auf die Festsetzung durch Ermessensentscheidung.

  4. Die nach § 152 Abs. 7 AO bei der gesonderten Einkünftefeststellung vorzunehmende Berechnung des Verspätungszuschlags unter der Annahme einer steuerlichen Auswirkung i.H.v. 25 % der festgestellten Einkünfte bewirkt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu der Zuschlagsberechnung in anderen Erklärungsfällen.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-53855

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