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Änderung des Meisterprüfungsverfahrens
[i]HwO wird vor der Sommerpause geändertNachdem erst im vergangenen Jahr verschiedene bis dahin zulassungsfreie Handwerke durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (BGBl 2020 I S. 142 [Nr. 6]) mit Geltung v. (wieder) in die Anlage A und damit auch in die gesetzliche [i]Hartmann, NWB 2/2021 S. 119Rentenversicherung überführt worden sind (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI), sieht die Bundesregierung den – offenbar dringenden – Bedarf weiterer Anpassungen. Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. (BReg., Grunddrucks. 161/21) ist dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage (Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG) zugeleitet worden, damit das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden kann. Der Bundesrat hat am beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben (Unterrichtung durch die BReg, BT-Drucks. 19/28128).
[i]Nachvollziehen von Entwicklungen im HandwerksrechtEs sollen insbesondere Entwicklungen im Recht des Handwerks nachvollzogen werden, so etwa die Einführung der Doppik durch die Kammern, die aktuelle Bezeichnung von Gewerben und der Erlass von Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen.
Auch Änderungen des Meisterprüfungsverfahrens s...