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Insolvenz | Zeitpunkt der Verkürzung des Schuldnervermögens
Bei einer Sicherungsübereignung wird das Schuldnervermögen bereits durch diese und nicht erst durch die Verwertung des Sicherungseigentums und den Entfall des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners verkürzt. Daher kommt es für den Fristlauf (§ 133 Abs. 2 InsO i. d. F. ab ) auf den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags an.
Der Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrags sowie die zugleich erfolgte Eigentumsübertragung stellen eine von § 133 Abs. 2 InsO erfasste Deckungshandlung dar. Unter den nach Ansicht des Senats weit zu verstehenden Begriff der gewährten „Sicherung“ fallen sämtliche Arten von Sicherheiten, insbesondere auch die vertragliche Einräumung von Sicherungseigentum, auch wenn auf ihre Einräumung kein Anspruch besteht. Da vorliegend die Sicherungsübereignung außerhalb der Frist des von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, kommt es auf die spätere Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände durch das beklagte Land nicht an. Denn dieses verwertet dann ein eigenes insolvenzbeständiges Sicherungsrecht.