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BFH 08.09.2020 X R 2/19, NWB 15/2021 S. 1022

Einkommensteuer | Altersvorsorgezulage: Änderung von Einkommensteuerbescheiden aufgrund einer Mitteilung der ZfA

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu. (2) § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ermächtigt das Finanzamt lediglich, die Einkommensteuerfestsetzung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO zu ändern.