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FG München Urteil v. - 3 K 1438/19

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1, UStG § 4 Nr. 21, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j, NotSanG § 30 S. 1

Von einer ausgebildeten Rettungsassistentin ausgeübte Atlaslogie keine von der Umsatzsteuer befreite „Heilbehandlung” und auch nicht (teilweise) nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei

Leitsatz

1. Die Tätigkeit der Atlaslogie ist den in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Heilberufen nicht ähnlich. Bei der Atlaslogie handelt es sich um ein Verfahren, bei dem körperliche Beschwerden mit Krankheitswert gemildert werden und bei dem sich die Behandlung auf den obersten Wirbel der Wirbelsäule fokussiert. Bei der Behandlung erfolgt kein körperliches Einwirken im Sinne eines invasiven Eingriffs, vielmehr geschieht dies nach vorangegangenen ausführlichen Beratungsgesprächen durch sanfte Berührungen, die ohne jeglichen Druck ausgeübt werden. Die Atlaslogie darf ohne die Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde erbracht werden.

2. Eine Vergleichbarkeit zu einem in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Heilberuf macht vor allem vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung erforderlich (im Streitfall: an einer in der Schweiz ansässigen Schule für Atlaslogie durchgeführte Ausbildung mit einem erforderlichen Gesamtzeitaufwand für die Ausbildung von 690 Stunden, von denen nur 225 Stunden auf die effektive Schulausbildung inklusive der Diplomprüfung und 465 Stunden auf Selbstbearbeitung entfallen).

3. Eine ausgebildete Rettungsassistentin kann zwar grundsätzlich einen im Rahmen des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG anerkannten Heilhilfsberuf ausüben, auch wenn diese Berufsbezeichnung zwischenzeitlich nicht mehr verliehen wird. Es sind jedoch nur diejenigen Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit, auf die sich die Qualifikation des Behandelnden bezieht. Daher stellt die von einer ausgebildeten Rettungsassistentin ausgeübte Atlaslogie keine von der Umsatzsteuer befreite „Heilbehandlung” dar.

4. Soweit die Klägerin den behandelten Personen in ausführlichen Beratungsgesprächen konkrete Informationen über die richtigen Stellungen des Bewegungsapparates z. B. beim Sitzen gegeben und entsprechende „Hausaufgaben” zur Stärkung des Bewegungsapparates aufgegeben hat, sind auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht erfüllt.

Fundstelle(n):
WAAAH-75862

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