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Der Entwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes
Analyse des Regierungsentwurfs v. 31.3.2021
[i]BMF, Regierungsentwurf des StAbwG v. 31.3.2021 unter https://go.nwb.de/0atwySeit Dezember 2017 erstellen die EU-Finanzminister aufbauend auf den Vorarbeiten der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) eine EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. schwarze Liste), die durch Intransparenz im Steuerbereich, durch schädliche Steuervergünstigungsregelungen oder durch Nichtumsetzung des BEPS-Mindeststandards international zur Steuervermeidung und Steuerhinterziehung beitragen. Mit dieser Liste sollen diese Steuerhoheitsgebiete außerhalb der Europäischen Union zu Reformen angehalten werden, um ihre Gesetze und Steuersysteme den internationalen Steuerstandards anzupassen. Diese Vorgehensweise kann durchaus als Erfolgsgeschichte beschrieben werden, da schon über 60 Staaten Maßnahmen ergriffen haben und mehr als 100 schädliche Steuerregime abgeschafft wurden. Um dem Ansatz der Listenführung noch mehr Nachdruck zu verleihen, haben sich die EU-Mitgliedstaaten politisch verpflichtet, zusätzlich bestimmte Abwehrmaßnahmen in die nationalen Steuergesetze aufzunehmen, um durch koordiniertes Vorgehen einen noch stärkeren Anpassungsdruck auf die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete auszuüben. In diesen Kontext fällt der Regierungsentwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG), mit dessen Inhalt sich der nachfolgende Beitrag näher befassen soll.
Die Abwehrmaßnahmen des geplanten StAbwG werden, anders als die Vorgängerregelungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes und der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung, durch den Bezug auf die EU-Liste definitiv einen Anwendungsbereich haben.
Beim Ausgabenabzugsverbot sowie bei der Versagung der Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen kommt es zu einem verzögerten Anwendungsbeginn („zeitliches Stufenmodell“) um drei bzw. zwei Jahre, wohingegen die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht bereits ab dem greifen sollen.
Der Gesetzgeber hat Vorrang- bzw. Subsidiaritätsregelungen geschaffen, so dass die nämlichen Zahlungen wirtschaftlich betrachtet in den allermeisten Fällen steuerlich nicht doppelt oder mehrfach belastet werden.S. 263