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Einfuhrumsatzsteuer des Dienstleisters bei Zollanmeldung als indirekter Vertreter
Das , versagt bei einem Warenimport aus einem Drittland (Türkei) der Dienstleisterin, die als indirekte Vertreterin des Lieferers die Zollanmeldung abgegeben hat und dadurch Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden ist, den Vorsteuerabzug. Der BFH wird im Revisionsverfahren u. a. zu klären haben, ob das FG Hamburg die Vorgaben des EuGH in dem jüngst ergangenen Beschluss in der Rs. Weindel () zutreffend umgesetzt hat. Sollte das Urteil Bestand haben, müssen sich Dienstleister bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen darauf einstellen (Zollanmeldung nach Möglichkeit als direkter Vertreter des Erwerbers und hilfsweise Vorkasse in Bezug auf Einfuhrumsatzsteuer).
I. Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen...