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Online-Nachricht - Donnerstag, 08.04.2021

Verfahrensrecht | Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung (BFH)

Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine Ablaufhemmung durch eine Außenprüfung u.a. voraus, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde (vgl. z.B. , BStBl II 2000, 306, unter II.3.c, Rz. 21 sowie v. - I R 76/15, BStBl II 2017, 1159, Rz. 21).

Sachverhalt: Streitig ist u.a. die Auslegung einer Prüfungsanordnung. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die P...

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