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BMF | Vorsteuervergütung: Zur Gegenseitigkeit mit dem Vereinigten Königreich und mit weiteren Staaten
In seinem Schreiben v. zu den Konsequenzen des Brexit hatte das BMF im Hinblick auf die Vergütung von nach dem entstandenen Vorsteuern im Verhältnis zum Vereinigten Königreich (mit Ausnahme des Warenverkehrs mit Nordirland) die Feststellung der Gegenseitigkeit i. S. des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG offengelassen. Nun wurde die Gegenseitigkeit mit dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum ab dem mit festgestellt. In dem Schreiben stellt das BMF außerdem fest, dass die Gegenseitigkeit zu Antigua und Barbuda, Iran, Liberia und zum Königreich Eswatini (ehemals: Swasiland) nicht mehr und zu Laos, Gambia, Kosovo sowie St. Kitts und Nevis nicht gegeben ist (jeweils mit Datumsangabe).