Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 auf den Weg gebracht
[i] BMF online v. 24.3.2021Das Bundeskabinett hat am die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021) beschlossen. Mit der beschlossenen Änderung wird der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Abs. 3 LStR von 200 € auf 250 € monatlich angehoben und insoweit die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG nachvollzogen. Dieser Steuerfreibetrag wurde zum durch das Jahressteuergesetz 2020 (von 2.400 € auf 3.000 € pro Jahr) angehoben. Weiterhin wird der Mindestbetrag in R 3.12 Abs. 5 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 € auf 8 € am Tag angehoben. Bei den zu erhöhenden Mindestbeträgen handelt es sich jeweils um Nachweiserleichterungen im Verwaltungswege zur Feststellung der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Fällen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Die begünstigenden Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien sollen rückwirkend ab gelten.
Betroffen von dieser Änderung sind z. B. Tätigkeiten kommunaler Mandatsträger (nebenberufliche Ratsherren oder Bürgermeister), Schöffen, ehrenamtlicher Rettungsdienste, freiwillige Feuerwehren, Mitglieder von Aufsichts- oder Verwaltungsräten der ...