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LAG Hamm 29.01.2021 1 Sa 954/20, NWB 14/2021 S. 961

Arbeitsverhältnis | Rückforderung von Fortbildungskosten

Die im Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers geäußerte Bitte um Erstellung einer Rechnung über Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber verauslagt hat, stellt auch in Verbindung mit der Erklärung des Arbeitnehmers, es sei ihm bewusst, dass durch die Weiterbildung und die Vertragsvereinbarung noch Kosten offen seien, ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein selbständiges Schuldversprechen oder abstraktes Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) dar.

Anmerkung:

Der Arbeitnehmer muss vorliegend aber auch nicht die Kosten einer Fortbildung auf der Grundlage einer mit der Arbeitgeberin geschlossenen Weiterbildungsvereinbarung zurückzahlen. Die Vereinbarung sieht zwar vor, dass er die gezahlte Vergütung [i]Kastenbauer, NWB 28/2020 S. 2106und die übernommenen Studienkosten zu erstatten hat, wenn das Arbeitsverhältnis i...