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BMF - IV B 2 - S 2172 - 1/93

§ 6 EStG Ertragsteuerliche Behandlung von Güterfernverkehrskonzessionen

Aufwendungen für den wirtschaftlichen Vorteil, der mit einer behördlichen Verkehrsgenehmigung verbunden ist, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder aktivierungspflichtige Aufwendungen für den Erwerb eines selbständigen immateriellen Wirtschaftsguts, für das Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zulässig sind (vgl. zuletzt  BStBl 1992 II S. 529). Das immaterielle Wirtschaftsgut nutzt sich tatsächlich nicht durch Zeitablauf ab, weil der Erwerber der Genehmigung nach der Verfahrensübung der Genehmigungsbehörden mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung rechnen kann, solange der Betrieb besteht. Durch die Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom – EWG-VO Nr. 1841/88 – wird das immaterielle Wirtschaftsgut nicht zu einem abnutzbaren Wirtschaftsgut. Die Verkehrsgenehmigungen sind bis zu ihrer Entkontingentierung weiterhin erforderlich. Solange die mengenmäßige Begrenzung fortbesteht, ist eine tatsächliche oder wirtschaftliche Abnutzung – wie für eine Absetzung für Abnutzung erforderlich – nicht erkennbar. Sie kann auch nicht mit sich änd...

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