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BBK Nr. 8 vom

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung aktivierungsfähiger Miet- und Pachtzinsen

Dr. Volker Endert

Die Gewerbesteuer als Objektsteuer sieht zahlreiche „Verbreiterungen“ der Bemessungsgrundlage vor, um Gewinnunterschiede in Abhängigkeit der gewählten Finanzierungsstruktur zu eliminieren und letztlich auch die Einnahmen der Gemeinden stabil zu halten. In der Praxis kommt es im Zuge von Betriebsprüfungen häufig zu vertieften Diskussionen und einer in der Vergangenheit als „ausufernd“ zu bezeichnenden Hinzurechnung von Aufwendungen, wie die zahlreichen FG-Verfahren in der jüngeren Vergangenheit bezeugen. Ein solcher Sachverhalt lag auch dem aktuellen zugrunde, mit dem die ständige Rechtsprechung bestätigt wurde.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Gewerbesteuerlich soll die Besteuerung möglichst unabhängig von der gewählten Finanzierungsstruktur erfolgen, weshalb Finanzierungsaufwendungen grundsätzlich dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. In § 8 Nr. 1 GewStG sind von Buchstabe a bis f verschiedene Finanzierungsaufwendungen genannt, bei denen jeweils ein unterschiedlicher Anteil als Finanzierungsaufwand qualifiziert und dem Gewerbeertrag nach Berücksichtigung eines Freibetrags hinzugerechnet wird.

In der Betriebsp...