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Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Fallbeispiel
Der Unternehmer hat ein Lagergebäude für monatlich 2.000 € zzgl. 19 % USt vermietet. Seit Mietbeginn klagt der Mieter über ein teilweise undichtes Dach. Ein von beiden Mietparteien eingeschalteter Sachverständiger bescheinigt in seinem Gutachten vom , dass das über 30 Jahre alte Dach undicht ist und erneuert werden muss. Die dafür erforderlichen Kosten schätzt er auf 25.000 € zzgl. 19 % USt. Die Erneuerung des Daches lässt der Unternehmer im April 2021 für 25.000 € zzgl. 19 % USt durch eine Dachdeckerfirma fachgerecht durchführen. Der Mieter hat bisher seine Miete pünktlich und vollständig gezahlt.
Einführung
Bei dem zugrunde liegenden Mietverhältnis handelt es sich um ein schwebendes Geschäft. Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob zum Bilanzstichtag seitens des Unternehmers ein Erfüllungsrückstand vorliegt. Schwebende Geschäfte sind gegenseitige Verträge, die von den Beteiligten noch nicht voll erfüllt sind. Obwohl grundsätzlich solche Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften nicht passiviert werden, besteht eine Ausnahme dann, wenn das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch einen Erfüllungsrückstand gestört ist (R 5.7 Abs. 7 Satz 3 EStR). In diesem Fall ist vom Unternehmer für den ...