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Steuerermäßigungen nach § 35a EStG – Konkurrenz zu anderen Vorschriften
Steuerermäßigungen i. S v. § 35a EStG können nur in Anspruch genommen werden, soweit die in Frage kommenden Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz EStG). Da eine Differenzierung der Erklärung dieser Kosten unter Umständen zu erheblichen Unterschieden im Hinblick auf die steuerliche Belastung führen kann, soll der folgende Beitrag zeigen, welche Konkurrenzen zwischen den einzelnen Vorschriften bestehen und welche Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung existieren.
Konkurrenz zu Werbungskosten und Betriebsausgaben
Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG besteht für Aufwendungen, die dem Grunde nach einen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ermöglichen, kein Wahlrecht, diese Kosten stattdessen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG zuzuordnen. Kosten, die teilweise Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, teilweise aber gem. § 35a EStG begünstigt sind, sind aufzuteilen.
A nutzt ein ihm gehörendes Gebäude zu 50 % zu eigenen Wohnzwecken und zu 50 % zur Fremdvermietung. Im Jahr 01 sind ihm 10.000 € Kosten für die Sanierung der Fassade entstanden. Auf der Rechnung des Malerbetriebs werden 6.000 € Lohnkosten und 4.000 ...