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RENO Nr. 4 vom Seite 7

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Professor Dr. Peter Pulte; Duisburg

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Gesetzgeber verschiedene europäische Antidiskriminierungs-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und dabei den Schutz von Arbeitnehmern vor Mobbing, Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen deutlich gestärkt.

Allgemeines

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Durch das Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist zusätzlich spezialgesetzlich geregelt, dass niemand aus den dort genannten Gründen benachteiligt bzw. belästigt werden darf (§ 1 AGG).

Regelungsbereiche

Das AGG umfasst dabei alle Bereiche des Arbeitslebens. So dürfen bereits in einer Stellenausschreibung keine diskriminierenden Bestandteile enthalten sein.

Nach Art. 3 Abs. 2 AGG darf eine Ungleichbehandlung aufgrund

  • Rasse oder ethnischer Herkunft,

  • Geschlecht,

  • Religion oder Weltanschauung,

  • Behinderung,

  • Alter oder

  • sexueller Identität

nicht erfolgen.

Rasse und ethnische Herkunft bezeichnen fremdländische Herkunft oder Abstammung.

Bei dem Begriff Geschlecht ist die Diskriminierung von Frauen und/oder ...

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