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IK Nr. 4 vom Seite 10

Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen

Dipl.-Hdl. Alexander Strasser; Vach

Abschreibungen dienen grundsätzlich dem Zweck, die Wertminderung des Anlagevermögens durch seine übliche Nutzung zu erfassen. Die Dauer dieser planmäßigen Abschreibung richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen, die das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Was passiert aber, wenn eine Anlage plötzlich beschädigt wird oder durch technologische Veränderungen nur noch bedingt einsetzbar ist? Das Gesetz gibt für diesen Fall klare Regeln vor: Es muss eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen.

Wirkung der Abschreibung

Abschreibungen werden in der Kontenklasse 6 des Industriekontenrahmens (IKR) im Soll als Aufwand gebucht. Dadurch gehen sie in die GuV-Rechnung ein, verringern den Gewinn und damit die zu bezahlenden gewinnabhängigen Steuern. Das sind die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften oder die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften sowie die Gewerbesteuer. Durch die Buchung auf der Habenseite des Anlagekontos verringert sich der Wert z. B. einer Maschine oder eines Fahrzeuges. Das fordert das sog. Niederstwertprinzip der Rechnungslegungsvorschriften.

Abschreibungen haben also eine zweifache Wirkung – eine steuerliche und eine handelsrechtli...

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