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BGH 16.12.2020 IV ZR 314/19, NWB 13/2021 S. 891

Versicherungsvertrag | Prämienanpassung in der PKV

Die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung erfordert die Angabe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit), deren nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Anmerkung:

Bei einer Prämienanpassung (§ 203 Abs. 2 VVG) wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung [i]Simon, NWB 42/2017 S. 3195der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt. Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall...