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Umsatzsteuer | Besteuerung von Reiseleistungen (BMF)
Mit wurde beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Die Nichtbeanstandungsregel wird nun verlängert ( :004).
Hintergrund: Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Das BMF führt nun aus:
Die im enthaltene Nichtbeanstandungsregelung wird bis zum verlängert.