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Das Kurzarbeitergeld und seine steuer- und beitragsrechtliche Behandlung
Eine allgemeine Darstellung der rechtlichen Grundlagen
Ist der Betrieb oder ein Betriebsteil infolge von wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen, sehen sich Arbeitgeber aus Kostengründen häufig mit der Entscheidung konfrontiert, Arbeitsplätze abzubauen. Durch die Corona-Pandemie sind die letzten Monate für zahlreiche Mandanten mit starken Einschränkungen im Geschäftsbetrieb verbunden. Dennoch ist auch in der größten Krise die Hoffnung vorhanden, zu den Verhältnissen vor der Krise zurückzukehren und somit auch die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Eine Entscheidung, die für viele Mandanten nicht einfach ist. Denn steigt die Auftragslage im Unternehmen wieder an, ist es teilweise schwierig, neue Fachkräfte zu finden. Ein wichtiges Werkzeug, um in wirtschaftlichen Krisen die bestehenden Arbeitsverhältnisse während der Zeit des Arbeitsausfalls zu erhalten und kurzfristige Produktionsausfälle zu überbrücken, ist das Kurzarbeitergeld.
I. Allgemeines
[i]Sicherstellung der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern und zugleich ...Das Kurzarbeitergeld ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, um zu verhindern, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern aus Kostengründen kündigen müssen und Arbeitnehmer dadurch ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind in den §§ 95 bis 109 SGB III geregelt. Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der Voraussetzungen dann gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. S. 22
Das Kurzarbeitergeld dient in diesem Zusammenhang drei wichtigen arbeitsmarktpolitischen Zielen:
Dem Betrieb/der Betriebsabteilung bleiben eingearbeitete Arbeitnehmer erhalten.
Der Arbeitnehmer wird weiterhin im Unternehmen beschäftigt und bezieht somit kein Arbeitslosengeld.
Der durch die Arbeitszeitverkürzung entstehende Lohnausfall wird durch das Kurzarbeitergeld ersetzt.
[i]... Minimierung des finanziellen Risikos des ArbeitgebersDiese drei wesentlichen Ziele führen im Ergebnis dazu, dass ein Verdienstausfall, der im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverkürzung steht, durch eine staatliche Lohnersatzleistung aus dem SGB III minimiert wird. Im Gegenzug verhindert diese staatliche Lohnersatzleistung die Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmern. Im Ergebnis minimiert das Kurzarbeitergeld die Zahlung von Arbeitslosengeld und verhindert somit auch eine Erhöhung der Zahl von Arbeitslosen in der Bundesrepublik Deutschland. Somit ist das Kurzarbeitergeld eine attraktive Alternative für Arbeitgeber, die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer sicherzustellen und das finanzielle Risiko für das Unternehmen durch die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu minimieren. Arbeitnehmer und somit Fachkräfte bleiben dem Unternehmen erhalten und Ausfallzeiten werden durch die Lohnersatzleistungen abgefedert. Aber auch für den Staat ist das Kurzarbeitergeld ein wichtiges Instrument, um die Beschäftigungen in Unternehmen zu sichern.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nachrangig. Das bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit prüfen, ob die Lage auf dem Arbeitsmarkt es erfordert, die Bezieher von Kurzarbeit in andere zumutbare befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.
II. Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
[i]Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt seinWie bei allen staatlichen Lohnersatzleistungen sind gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen, um Kurzarbeit in einem Unternehmen einführen zu können. Kurzarbeit wird von der Agentur für Arbeit genehmigt, wenn die Regelvoraussetzungen nach den §§ 95 bis 99 SGB III erfüllt sind. Dabei müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. In einem Betrieb oder Betriebsteil haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Fehlt nach § 95 SGB III eine dieser Voraussetzungen beim Mandanten, ist die Gewährung von Kurzarbeit für seinen Betrieb ausgeschlossen.