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BMF - IV B 2 -S 2139 - 58/95 BStBl 1996 I 2

Inkrafttreten von Vorschriften des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 und des Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 (JStErgG 1996) mit EG-Beihilfecharakter

Bezug:

Regelungen, die nach Artikel 92 EG-Vertrag als Beihilfen zu qualifizieren sind, dürfen erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden (vgl. Artikel 93 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag). Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorschriften nach deutschem Recht in Kraft getreten sind.

Das JStG 1996 (BStBl 1996 I S. 438) enthält folgende notifizierungspflichtige Vorschriften:

  1. Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

    1. Ausdehnung der Sonderabschreibungen auf Schiffe, die nach dem bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG in Verbindung mit § 82 f EStDV)

    2. Befristete Erweiterung des § 6 b EStG (§ 52 Abs. 8 EStG)

  2. Artikel 18 (Investitionszulagengesetz 1993)

    1. Investitionszulage von 8 v.H.:

      Verlängerung der Frist für den Investitionsabschluß um zwei Jahre bis zum (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG)

    2. Investitionszulage von 5 v.H.:

      Verlängerung der Frist für den Investitionsabschluß um zwei Jahre bis zum nur für das verarbeitende Gewerbe (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG)

    3. Investitionszulage von 10 v.H. für kleine und mittlere Betriebe des verarbeitenden Gewerbes ...

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