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Billigkeitsregelung für Zinsen
Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen (, NWB SAAAH-74190).
Hintergrund: Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom (BGBl 1999 I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gem. § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder i. V. mit § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften anderer Art.
Das BMF führt hierzu aus:
Diese unterschie...