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Brexit | Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO (BZSt)
Das Bundeszentralamt für Steuern weist im Zusammenhang mit dem Brexit auf die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO hin.
Hintergrund: Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO haben inländische Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt die Tatsache mitzuteilen, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft. Das Vereinigte Königreich (VK) gilt bis zum gemäß § 1 Brexit-Übergangsgesetz als EU-Mitgliedstaat.
Hierzu führt das BZSt weiter aus:
Inländische Steuerpfl...