UStAE Aktuell
Ltzt. Onl. Akt.: 15.12.2025
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§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Anmerkung
Durch das KroatienAnpG ist der Befreiungskatalog des § 4 UStG um die Vorschrift des § 4 Nr. 15b UStG ergänzt worden. Danach sind Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Die Steuerbefreiung dient der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL im Bereich der Arbeitsförderung (vgl. dazu Huschens, ). Zur Rechtslage vor dem vgl. UR 2015 S. 525 und OFD Frankfurt a.M. v. , DStR 2019 S. 1309.
Berufsbezogener Deutschsprachunterricht nach § 45a AufenthG durch zugelassene Kursträger ist nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei (Abschn. 4.21.5 Abs. 3 und 4.21.7 Abs. 5 i. d. F. des BStBl 2025 I S. 1841).
Ist ein Steuerpflichtiger keine „andere Einrichtung“ i. S. v. § 4 Nr. 15b Satz 2 UStG, kann er sich als Subunternehmer nicht auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Denn für die Anerkennung des Subunternehmers als „von dem betreffenden Mitglieds...