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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 12 | Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Stadtteilzentrums

Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nicht nach dem Flächenschlüssel, sondern nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer und stellen Ihnen nun eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor – zur Aufteilung der Vorsteuer bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Bestehen erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, ist die Vorsteuer nicht – wie normalerweise – nach dem Flächenschlüssel, sondern nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Der XI. Senat des BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Ein Bauunternehmen errichtete ein Stadtteilzentrum mit einem Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig, und einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wurden. Bei derartigen gemischt genutzten Gebäuden ist der Vorsteuerabzug nur zul...