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§ 34 e EStG Steuerermäßigung nach § 34 e EStG für den Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
Entsprechend der BFH-Rechtsprechung ( BFH/NV 1994 S. 87) ist den Verpächtern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom Veranlagungszeitraum 1993 an die Steuervergünstigung nach § 34 e EStG nicht mehr zu gewähren.
Der Abschnitt 213 Abs. 5 EStR 1990 ist deshalb im ESt-Handbuch 1993 gestrichen worden.
Aus Billigkeitsgründen ist die Steuerermäßigung für den Verpächter jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 1995 zu versagen. Somit ist nunmehr, abweichend von H 213 EStH 1993 und 1994, für die VZ 1993 und 1994 die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG auch bei Verpachtung des ganzen Betriebes noch zu gewähren.