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BFH Urteil v. - IV R 12/91

Leitsatz

1. Weder der Verzicht auf den Nießbrauch an einem Grundstück noch dessen Herauslösung aus der Verpachtung des Hofes oder die Erklärung von Einnahmen als solche aus Vermietung und Verpachtung sind Rechtsvorgänge, die zu einer Entnahme führen.

2. Als tatsächlicher Vorgang kann die Entnahme weder rückbezogen noch rückgängig gemacht werden.

3. Die Steuerermäßigung nach § 34 EStG steht dem Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht zu (gegen Abschn. 213 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 87
BFH/NV 1994 S. 87 Nr. 2
LAAAA-97275

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