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Gewerbemietrecht | Coronabedingte Einschränkungen für Gewerberaumnutzung sind kein Mietmangel (OLG)
Die beschränkten
Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen
keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein
Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen
Beweismitteln nicht beweisbar (OLG Frankfurt, Urteil v.
- 2 U
143/20; Revision zugelassen).
Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Klägerin begehrt rückständige Gewerberaummiete für ein Geschäft in Bad Homburg für die Monate April, Mai und Juni 2020 während der Zeit des ersten Lockdowns. Aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus war der beklagten Mieterin die Nutzung der Räume vom 18.3. bis unmöglich und in ...