Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 7 vom Seite 330

Neues zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 mit Fallbeispielen und Praxishinweisen

Falco Hänsch

Das [i]Happe, Überblick über die ertragsteuerlichen Änderungen durch das JStG 2020, BBK 2/2021 S. 104 NWB XAAAH-68469 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) sieht zahlreiche ertragsteuerliche Änderungen vor. Auch die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag und den Sonderabschreibungen nach § 7g EStG haben weit reichende Änderungen erfahren. Gegenüber dem bisher geltenden Recht ergeben sich Verbesserungen und Verschlechterungen. Ein Teil der Änderungen gilt bereits rückwirkend ab dem Jahr 2020, ein anderer Teil ist erst ab dem Jahr 2021 zu beachten. Die den Investitionsabzugsbetrag betreffenden Änderungen werden in diesem Beitrag anhand von Praxisbeispielen dargestellt. Ebenfalls eingegangen wird auf die mit dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom gewährte Verlängerung der im Jahr 2020 endenden Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge aus 2017.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen

1. Bedeutung des § 7g EStG

Die [i]Erleichterung künftiger InvestitionenRegelungen zum Investitionsabzugsbetrag ermöglichen bestimmten Unternehmen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen bis zu einer Höhe von 200.000 € in ein Wirtschaftsjahr vor der tatsächlich getätigten Investition (höchstens drei Jahre).

Dadurch sollen nach der Int...