Sozialgerichtliches Verfahren - Video-Verhandlung
Gesetze: § 110a Abs 1 S 1 SGG, § 110a Abs 1 S 2 SGG
Instanzenzug: Az: S 11 R 881/16 WA Urteilvorgehend Landessozialgericht Hamburg Az: L 3 R 51/19 Urteil
Gründe
1Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Satz 1); für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diese Orte und in das Sitzungszimmer übertragen (Satz 2). Der Senat macht von dieser Befugnis Gebrauch, nachdem die Beklagte im Hinblick auf den derzeitigen Stand der COVID-19-Pandemie dies angeregt hat.
2Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an die rechtzeitig benannten anderen Orte und in das Sitzungszimmer mittels - L. R. P. V. und - C. W. M. S.
3Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden spätestens 15 Minuten vor Beginn des Termins an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt.
4Die Teilnahme der Beteiligten und Bevollmächtigten an dem anderen Ort setzt dort die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt C. oder F.) voraus.
5Die Übertragung wird vom Gericht nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig.
6Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:030321BB5RE919R0
Fundstelle(n):
BAAAH-74482