SGG § 110a

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 110a [1]

(1) 1Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.

(2) 1Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. 2Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3) 1Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. 2Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. 3Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. 2Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. 4Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.

(5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 110a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. 19.7.2024.