Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
9. Aufl. 2021
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W
1 Wählbarkeit
→ Wahlrecht
2 Wahlrecht
umfasst die gesetzlichen Bestimmungen, die das Verfahren demokratischer Wahlen regeln. Das → Grundgesetz (GG) schreibt vor, dass die → Abgeordneten des → Bundestages und die Volksvertretungen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (Art. 38 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG). Die Durchführung der Wahlen zum Bundestag ist im → Bundeswahlgesetz (BWG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) und zum → Landtag bzw. zum → Abgeordnetenhaus sowie zur → Bürgerschaft in den jeweiligen von den Ländern bzw. Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg erlassenen Wahlgesetzen und Wahlordnungen geregelt.
Unter dem Begriff Wahlrecht wird auch die Berechtigung verstanden, zu wählen → aktives Wahlrecht oder gewählt zu werden → passives Wahlrecht.
3 Wahlsystem
besteht für die Wahl der → Abgeordneten des → Bundestages aus einer Kombination von Mehrheitswahl und Verhältniswahl, das auch als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet wird, und im Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt ist. Danach hat jeder Wähler zwei Stimmen (§ 4 BWG).
Mit der → Erststimme (sog. Personenstimme) werden die Hälfte der Bundestagsabgeordneten in den Wahlkreisen nach dem Prinzip der einf...