Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
9. Aufl. 2021
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1 Tabellenentgelt
ist ein Bestandteil der Arbeitsvergütung der unter den Geltungsbereich des → Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), des → Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des → Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) fallenden → Arbeitnehmer.
Die Höhe des Tabellenentgelts bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe (§ 15 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H). Die dem Beschäftigten konkret zustehenden Beträge des Tabellenentgelts können der Tabelle der Anlage A zum TVöD (Bund) bzw. TVöD (VKA) und den Anlagen B und (für Pflegekräfte) zum TV-L bzw. TV-H entnommen werden (§ 15 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H).
2 Tarifautonomie
ist das Recht der → Arbeitgeber, der → Arbeitgeberverbände und der → Gewerkschaften, in → Tarifverträgen eigenverantwortlich und ohne staatliche Einflussnahme, jedoch im Rahmen der → Verfassung und der → Gesetze, die Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelte zu vereinbaren und sie den jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen anzupassen. Die Tarifautonomie wird durch die im → Grundgesetz (GG) garantierte → Koalitionsfreiheit gewährleistet (Art. 9 Abs. 3 GG).